Buchungshilfe

Was ist eigentlich in der Buchführungshilfe gesetzlich gestattet und was nicht?
Was bedeutet eigentlich Buchführungshilfe?
 

In § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe eingeschränkt. Gestattet wird die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit für Personen, mit einer Abschlussprüfung in einem steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder auch kaufmännischen Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen. Das Werbeverbot wird außerdem für diesen Personenkreis gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).
 

Das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen gilt nicht für (§ 6 Nr. 4 ):
die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle soweit diese Tätigkeiten verantwortlich für Personen erbracht werden, die in § 6 StBerG behandelt werden.
 

Fachlich qualifizierten Personen ist es gestattet; das Buchen laufender Geschäftsvorfälle insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Dies gilt auch für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.
 

Eine Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich Software und der Art und Weise der Belegübernahme sowie die betriebswirtschaftliche Organisationsberatung unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes.
 

Von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen können jedoch mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern z. B. das Verbuchen von kontierten Belegen
durchgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG).
Das Verbot der Werbung für die oben genannten Tätigkeiten einschließlich des Kontierens gilt hier nicht, festgelegt in § 8 Absatz 1 StBerG.
 

Die Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich der Software bzw. die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung und der Art und Weise der Belegübernahme unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Hier gilt für diese Art der Beratungstätigkeit die Gewerbefreiheit der Bundesrepublik Deutschland.
 

Also was können und dürfen wir für Sie tun?
Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle ausschließlich im Rahmen der Beschränkungen des StBerG dürfen wir übernehmen.

Können wir alle Buchführungsarbeiten übernehmen?
Nein, denn laut Gesetz dürfen wir es nicht. Unsere Arbeit muss sich auf die im § 6 Nr. 4 StBerG genannten Rahmen beschränken.
Den Steuerberatern ist es vorbehalten, das Einrichten der Buchführung sowie die Aufstellung des Kontenplans vorzunehmen, die Jahresabschlüsse, Bilanzen zu erstellen sowie die Steuerberatung durchzuführen.


Als Buchführungshelfer erbringen wir eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüberhinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluß einer Buchhaltung.

Als Buchführungshelfer verpflichten wir uns dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was uns in Ausübung unserer Tätigkeit bekannt wird.
 

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