Was ist eigentlich in der Buchführungshilfe gesetzlich gestattet und was nicht? In § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe eingeschränkt. Gestattet wird die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit für Personen, mit einer Abschlussprüfung in einem steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder auch kaufmännischen Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen. Das Werbeverbot wird außerdem für diesen Personenkreis gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG). Das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen gilt nicht für (§ 6 Nr. 4 ): Fachlich qualifizierten Personen ist es gestattet; das Buchen laufender Geschäftsvorfälle insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Dies gilt auch für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen. Eine Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich Software und der Art und Weise der Belegübernahme sowie die betriebswirtschaftliche Organisationsberatung unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen können jedoch mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern z. B. das Verbuchen von kontierten Belegen Die Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte einschließlich der Software bzw. die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung und der Art und Weise der Belegübernahme unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Hier gilt für diese Art der Beratungstätigkeit die Gewerbefreiheit der Bundesrepublik Deutschland. Also was können und dürfen wir für Sie tun? Können wir alle Buchführungsarbeiten übernehmen?
Als Buchführungshelfer verpflichten wir uns dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was uns in Ausübung unserer Tätigkeit bekannt wird. |
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